DA fordert Aufnahme der Veranlasserpflicht in Entwurf zur GefStoffV

Der Deutsche Abbruchverband (DA) hat sich zusammen mit anderen Verbänden der Bau-, Abbruch- und Entsorgungswirtschaft an das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) gewandt. Am 24. Juli 2024 soll das Bundeskabinett über den Referentenentwurf zur Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) abstimmen.

Von der Beschlussfassung sollte abgesehen werden, da der Entwurf mit gravierenden Mängeln behaftet ist.

Die Verbände fordern die Aufnahme von Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen, wie sie in einem früheren Referentenentwurf (Stand: 03.03.2023) schon vorgesehen waren.

Der DA sieht den 4. Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit Bearbeitungsstand 18.06.2024 äußerst kritisch, da zentrale Ergebnisse des Nationalen Asbestdialogs nicht umgesetzt wurden.

Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser verwässert

Unverständlich ist, dass die besonderen Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser insbesondere in der letzten offiziellen Veröffentlichung (Referentenentwurf vom März 2023) verwässert wurden.

Zudem fehlt eine eindeutige Stichtagsregelung für eine Asbestvermutung.  

Über mehrere Jahre wurde im Nationalen Asbestdialog unter breiter Beteiligung betroffener Stakeholder (und Kritiker) festgelegt, dass der Veranlasser (der Bauherr oder Auftraggeber) einer besonderen Mitwirkungs- und Informationspflicht unterliegt. Dies stellte ein zentrales Ergebnis dar und wurde schon 2010 bzw. 2016 vom Bundesrat gefordert. Bereits 2017 wurde daraufhin die notwendige Ermächtigungsgrundlage im § 19 (3) Nr. 16 Chemikaliengesetz aufgenommen, um die entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen.

„Veranlasserpflicht“ als Grundlage für Planung und Ausführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten

Die verbindliche Erkundungspflicht des Veranlassers bildet die Grundlage für die Planung und Ausführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten. Erst die verbindliche Erkundungspflicht des Veranlassers gewährleistet, dass die erforderlichen Informationen vorliegen, Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in hinreichender Weise insbesondere für die Planung und Ausführung von Abbruch- oder Sanierungsarbeiten berücksichtigt und eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden können. In gleichem Maße ist sie für die ordnungsgemäße und sachgerechte Entsorgung anfallender Bau- und Abbruchabfälle unumgänglich.

Auch in anderen Rechtsbereichen, z.B. im Abfallrecht, gilt die Erkundungspflicht. Die Landeskreislaufwirtschaftsgesetze NRW bzw. BW und die LAGA M23 (ebenfalls per Erlass in zahlreichen Bundesländern eingeführt) sehen eine solche Pflicht bereits vor.

Um die Tätigkeiten rechtssicher auszuführen zu können, ist für die ausführenden Unternehmen eine Harmonisierung der verschiedenen Rechtsbereiche zwingend notwendig.